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Auf der Grundlage von § 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beschäftigungsbeendigung. Arbeitszeugnisse sind grundsätzlich wohlwollend zu formulieren, wobei der Zeugnisinhalt der Wahrheit entsprechen muss. Der Anspruch besteht allerdings nicht dauerhaft. Er ist durch Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt und kann durch das Verhalten des Arbeitnehmers verwirkt oder gegebenenfalls unmöglich sein.
Irrtümlich gehen viele davon aus, dass der Arbeitgeber das Zeugnis automatisch erstellen muss. Das ist falsch. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, unaufgefordert ein Zeugnis zu erstellen. Erst wenn der Arbeitnehmer dieses anfordert, besteht die Verpflichtung zur Erstellung. Zu beachten ist außerdem, dass der Arbeitgeber das Zeugnis dem Arbeitnehmer nicht zuschicken muss. In der Regel ist es beim Arbeitgeber abzuholen, es sei denn, die Abholung ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder außerordentlichen Mühen verbunden.
Erhält man trotz Aufforderung kein Zeugnis, kann auf Erteilung des Zeugnisses geklagt werden.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Auch ein Zwischenzeugnis kann unter Umständen verlangt werden.
Das einfache Zeugnis bestätigt die Art des Arbeitsverhältnisses, dessen Dauer sowie die einzelnen Aufgabenbereiche, enthält jedoch keine Bewertung der Leistung.
Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus genaue Angaben zu der ausgeübten Tätigkeit und die Beschreibung bzw. Beurteilung der Leistung während der gesamten Beschäftigungszeit.
Beispiel für den Inhalt und formalen Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses:
Sinnvollerweise sucht man zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber und versucht, im Rahmen einer Korrektur des Zeugnisses eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Beste Grundlage für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ist eine professionelle Zeugnisanalyse. Kommt keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung von Änderungswünschen. Jedoch muss in diesem Fall eine genaue Formulierung verlangt werden und der Anspruch auf Zeugniskorrektur schlüssig dargelegt werden. Möchte man eine bessere Bewertung erzielen, muss man darlegen und beweisen, dass die Arbeitsleistung tatsächlich überdurchschnittlich war.
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